• Schulabschlussverordnung

    Stand: 25. Januar 2023
    • Staatliches Schulamt Schwerin

    • Verordnung über den Erwerb von Schulabschlüssen im Sekundarbereich I (Schulabschlussverordnung – AVO Sek I M-V)

      Die neue Schulabschlussverordnung tritt mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2022/2023 in Kraft. (Pressemitteilung Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung vom 19.01.2023)

      Schulabschlussverordnung - § 2

      Die Verordnung regelt den Erwerb der Berufsreife und der Mittleren Reife an:

      • Regionalen Schulen
      • Gymnasien
      • Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen
      • Volkshochschulen
      • Freien Waldorfschulen
      • Nichtschülerinnen und Nichtschüler

      Grundlagen für den Erwerb der Berufsreife - § 3 (entspricht § 10 Versetzungsverordnung)

      • In allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen.
      • In höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen, die ausgeglichen werden müssen.
      • Fächer mit Fachleistungsdifferenzierung auf Anspruchsebene der Berufsreife werden auf dem Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

      Grundlagen für den Erwerb der Mittleren Reife - § 4 (entspricht § 2 Abs. 1, 2 MR-VO)

      • Die Mittlere Reife wird durch eine erfolgreiche Prüfung erworben.
      • Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

      Zulassung zur Prüfung - § 5

      Schülerinnen und Schüler werden zum Erwerb der Mittleren Reife zugelassen, wenn:

      • in höchstens zwei Unterrichtsfächern die Jahresnote „mangelhaft“ aufweisen
      • ein Notenausgleich erfolgen kann

      Belehrung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten

      Prüfungsorganisation § 6 (entspricht § 2, 3 der MO-VO)

      Zwei Werktage vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Jahresnoten mitzuteilen:

      • als Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma aus den nicht gerundeten Jahresdurchschnitten
      • zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt (ALT: Rundung)

      Organisationspläne spätestens drei Werktage vor Beginn der Prüfungen bekanntgeben.

      Mit Beginn der schriftlichen Prüfung endet der planmäßige Unterricht.

      Prüfungskommission - § 7 (entspricht § 4 MO-VO)

      Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

      • Vorsitzender: Schulleitung
      • Klassenlehrer:in
      • Protokollführer:in

      Die zuständige untere Schulbehörde kann den Vorsitz abweichend regeln. Alle Mitglieder müssen die Lehrbefähigung oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die zuständige Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.

      Fachprüfungsausschüsse - § 8 (entspricht im wesentlichen § 5 MR-VO)

      • Begrifflichkeit Fachprüfungsausschuss wird konkretisiert – bis dato Prüfungsausschuss.
      • Die Fachprüfungsausschüsse bestehen aus:
        • schriftlicher Prüfung: drei Mitgliedern
        • mündlicher Prüfung: in der Regel aus drei Mitgliedern, im organisationsbedingten Ausnahmefall aus zwei Mitgliedern.
        • Das prüfende Mitglied muss die Lehrbefähigung besitzen. Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulbehörde.

      Prüfungsvorbereitung - § 9 (entspricht § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 MR-VO)

      Durch die Klassenleitungen/Fachlehrer:innen erfolgt eine umfassende Beratung.

      Zwischen den schriftlichen und mündlichen Prüfungen bereiten sich die SuS auf die kommenden Prüfungen vor. Die Schule stellt personelle und sächliche  Mittel zur Verfügung.

      Schriftliche Prüfung - § 10 (entspricht § 8 Abs. 2, 6)

      Die schriftlichen Prüfungen finden in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache statt.

      Unter folgenden Bedingungen braucht ein SuS nur zwei schriftliche Prüfungen ablegen, wenn:

      1. alle Fächer der schriftlichen Prüfung gute und sehr gute Leistungen aufweisen
      2. der Durchschnitt aller Jahresnoten in den übrigen Unterrichtsfächern nicht schlechter als 2,5 ist
      3. die Jahresnoten in Kunst, Musik oder Sport höchstens einmal eine ausreichende Leistung und in den übrigen Fächern gute und befriedigende Leistungen ausweist
      4. die Jahrgangsstufen 9 und 10 nicht wiederholt wurden
      5. die Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife zum ersten Mal abgelegt wird.

      Sind nur zwei schriftliche Prüfungen notwendig wird die Jahresnote des abgewählten schriftlichen Prüfungsfaches, das sehr gute Leistungen aufweisen muss, zur Endnote.

      • Zwei Lehrkräfte führen während der schriftlichen Prüfung die Aufsicht.
      • In Zweifelsfällen und bei der Note ungenügend erfolgt eine Zweitkorrektur.
      • Die Ergebnisse werden in allen Prüfungsfächern als Dezimalwert mit n,0 oder n,3, oder n,7 festgelegt.

      Die Noten der schriftlichen Prüfung werden sieben Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Prüflinge werden darüber informiert, dass auch schriftliche Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung gewählt werden können.

      Mündliche Prüfungen - § 11 (angelehnt an § 9, 15 MO-VO)

      Für die mündliche Prüfung wählt der Prüfling mindestens eins und höchstens drei weitere Fächer.

      Im Einzelfall und mit dem Ziel der Leistungsverbesserung können auf Beschluss der Prüfungskommission auch in Unterrichtsfächern der schriftlichen Prüfungen weitere mündliche Prüfungen abgelegt werden. Die Dauer beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.
      Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen.
      Der Prüfling erhält Gelegenheit fachbezogene, kommunikative und sprachliche Kompetenzen in allen drei Anforderungsbereichen nachzuweisen.

      1. Teil:

      Der Prüfling hält einen 10 bis 15-minütigen Vortrag zu einer schriftlich formulierten Aufgabenstellung. Zur Vorbereitung nutzt der Prüfling die Vorbereitungszeit von 20 Minuten. (Bei Experimenten plus 15 Minuten.)

      Die Aufzeichnungen aus der Vorbereitungszeit werden genutzt.

      2. Teil:

      Es findet ein mindestens 10 bis 15-minütiges Fachgespräch, welches sich nicht auf das Abfragen von Kenntnissen beschränken soll, statt. Dieses hat weitere fachbezogene Schwerpunkte zum Gegenstand.

      Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Ein praktischer Teil kann die mündliche Prüfung ergänzen. Die Leistungsbewertung erfolgt mit der Abstufung n,0 oder n,3 oder n,7.

      Nachteilsausgleich - §12 (entspricht § 6 MR-VO)

      Die Erziehungsberechtigten müssen mindestens 4 Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung den Antrag stellen.
      Der Nachteilsausgleich muss bereits in Klasse 10 Anwendung finden und im Förderplan festgeschrieben sein.
      Die Entscheidung über den Nachteilsausgleich trifft die Prüfungskommission und muss der unteren Schulbehörde angezeigt werden. Aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung kann Nachteilsausgleich gewährt werden. Ein Nachweis in Form einer amtsärztlichen Bescheinigung ist notwendig.

      Nichtantreten und Rücktritt, Teilnahme trotz Beeinträchtigung - § 13 (entspricht/lehnt an § 7, 14)

      Kann an der Prüfung nicht teilgenommen werden, sind die Gründe unverzüglich der Schule mitzuteilen und schriftlich zu belegen.

      Wer sich der Prüfung unterzogen hat, kann nachträglich gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht mehr geltend machen.
      SuS, die nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen, können das Schuljahr wiederholen oder aus der Schule entlassen werden, wenn sie zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges nicht versetzt wurden. Ein Zurücktreten nach § 64 SG ist einer Nichtversetzung gleichgestellt.

      Wiederholung der Prüfung - § 14 (entspricht § 13 MR-VO)

      Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
      Ein Prüfling, der die Prüfung zur Mittleren Reife nicht bestanden hat oder eine Nachprüfung nach § 15 nicht ablegen konnte, kann die Jahrgangsstufe einmal wiederholen, um sich danach erneut einer Prüfung zu stellen, sofern die Jahrgangsstufe nicht bereits wiederholt wurde.

      Nachprüfung - § 15(entspricht § 13 MR-VO)

      Die Nachprüfung ist in der Regel vor Beginn des nächsten Schuljahres, spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, abzuschließen. (Zentraler Termin)
      Die Aufgaben werden durch die obere Schulbehörde zur Verfügung gestellt. Sollten weitere Nachprüfungen erforderlich sein, werden die Aufgaben durch die Fachlehrkräfte der Schule erstellt. Sie bedürfen der Genehmigung durch die obere Schulbehörde.

      Täuschung, Säumnis - § 16

      Siehe Schulgesetz § 67 Abs. 3, 4
      Einsicht in die Prüfungsakte - § 17 (entspricht § 11 MR-VO)
      Der Prüfling kann innerhalb eines Monats, nachdem das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben worden ist, seine Prüfungsakte einsehen.

      Festlegung der Prüfungsergebnisse und der Endnoten - § 18

      Für jeden Prüfling werden die Jahresnoten in allen Prüfungsfächern als Note mit einer Stelle nach dem Komma angegeben. Die Prüfungsnoten sind jeweils mit einer Dezimalstelle entweder mit n,o oder n,3 oder n,7 festzulegen.

      NEU: Die differenzierenden Berechnungsregeln aufgrund der wegfallenden Jahresarbeit werden künftig einfacher

      Festlegung der Endnote

      Für die Festlegung der Endnote sind folgende Rundungsregeln zu beachten, wobei die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt bleibt:

      • n,0 bis n,4 ist abzurunden
      • n,6 bis n,9 ist aufzurunden
      • bei n,5 entscheidet der Fachprüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung des Prüflings, ob ab- oder aufgerundet wird
    • Kontakt

      • Schweriner Haus des Lernens - Grundschule mit Integrierter Gesamtschule in freier Trägerschaft
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